Kurztitel

BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Allgemeine theoretische Ausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem verpflichtenden Basislehrgang und
    2. Ziffer 2
      einer individuellen Schwerpunktausbildung, die sich aus arbeitsplatzspezifischen Wahlmodulen zusammensetzt.
  2. Absatz 2,Die gesamte allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) hat mindestens folgende Anzahl an Unterrichtseinheiten (UE) zu umfassen:

Verwendungs-/Entlohnungsgruppe

A 1/v1

rechtskundig

A 1/v1

A 2/v2

A 3/v3/h1

A 4/v4/h2/h3

Basislehrgang

80 UE

80 UE

80 UE

64 UE

individuelle Schwerpunktausbildung

56 UE

56 UE

56 UE

56 UE

  1. Absatz 3,Der Basislehrgang gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfasst je nach Zielgruppe folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      für A 1/v1 rechtskundig: Einführung in den öffentlichen Dienst, Legistik, Rechtsschutz und Höchstgerichte, Unionsrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
    2. Ziffer 2
      für A 1/v1 und A 2/v2: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht;
    3. Ziffer 3
      A 3/v3/h1 und A 4/v4/h2/h3: Einführung in den öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Unionsrecht, Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht, Dienstrecht und Compliance sowie Haushaltsrecht und Persönlichkeitsbildung.
  2. Absatz 4,Im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind Wahlmodule so zu wählen, dass zumindest ein Modul zu soft skills absolviert wird, davon ausgenommen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entlohnungsgruppe h1, h2 und h3. Dabei kann sowohl aus dem Bildungsprogramm an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) als auch aus dem allfälligen internen Aus- und Weiterbildungsprogramm gewählt werden.

Schlagworte

Ausbildungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20012146

Dokumentnummer

NOR40250413