Kurztitel

Parameterverordnung – Arbeitslosenversicherung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 327 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach Paragraph 6, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2012,) festgelegt.
  2. Absatz 2,Ab dem Finanzjahr 2011 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 20 Mio. € nicht übersteigen dürfen. Im Jahr 2020 dürfen die Auszahlungen den Betrag von 12 Mrd. €, in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von je 7 Mrd. €, im Jahr 2023 den Betrag von 1 Mrd. € und ab dem Finanzjahr 2024 den Betrag von jährlich 20 Mio. € nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Im Finanzjahr 2013 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß Paragraph 37 d, AMSG, wobei die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen 56 Mio. Euro nicht übersteigen dürfen.
  4. Absatz 4,In den Jahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Fachkräftestipendien gemäß Paragraph 34 b, AMSG. Die Auszahlungen für Fachkräftestipendien dürfen jeweils 25 Mio. € in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.
  5. Absatz 5,Ab dem Finanzjahr 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins, auch jene für Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Die Auszahlungen daraus dürfen für das Finanzjahr 2014 100 Mio. €, für das Finanzjahr 2015 120 Mio. € und für die Finanzjahre 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. € nicht übersteigen. Ab dem Finanzjahr 2018 dürfen die Auszahlungen daraus einen Betrag von jeweils 165 Mio. € nicht übersteigen.
  6. Absatz 6,Ab dem Finanzjahr 2021 zählen Auszahlungen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, bis zu einem Betrag von jeweils 105 Mio. € zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins,
  7. Absatz 7,Im Finanzjahr 2022 zählen Auszahlungen zur Sicherung der Saisonbeschäftigung während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Saison-Start-Hilfe bis zu einem Betrag von 90 Mio. € sowie Auszahlungen für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus gemäß Paragraph 37 e, AMSG zu den Auszahlungen gemäß Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

20008005

Dokumentnummer

NOR40250404