Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 277 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zustellung mit Zustellnachweis

Paragraph 277 a,

Die elektronische Zustellung mit Zustellnachweis gilt über Paragraph 35, Absatz 7, ZustG hinaus als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die Empfängerin oder der Empfänger von den elektronischen Verständigungen zwar Kenntnis hatte, aber

  1. Ziffer eins
    während der Abholfrist vom Dienst abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr in den Dienst folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte;
  2. Ziffer 2
    während der Abholfrist die Abholung aus technischen Gründen nicht möglich ist, doch wird die Zustellung mit dem Zeitpunkt, an dem die Abholung wieder technisch möglich ist, wirksam, sofern dieser innerhalb der Abholfrist liegt.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250388