(2)Absatz 2Jene Personen, die nicht gemäß § 28b Abs. 1 ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des § 28b Abs. 1 ZustG. Für diese ist im Sinne des § 28b Abs. 1 Z 6 ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.Jene Personen, die nicht gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG zum Teilnehmerverzeichnis angemeldet sind, werden im Teilnehmerverzeichnis neu angelegt und gelten als angemeldete Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, ZustG. Für diese ist im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 6, ZustG die Angabe zu hinterlegen, dass nur in dienstlichen Angelegenheiten elektronisch zugestellt werden kann. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur den standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sowie beauftragten Zustelldiensten für dienstliche Zustellungen angezeigt werden.