Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, PVG von der Leitungsfunktion jederzeit abberufen werden. Die Abberufung obliegt:
- Ziffer einsbei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,
- Ziffer 2im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.