Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 152 c,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 152 c,

  1. Absatz einsWird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 die Funktionsgruppe 2,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2 und M ZO 3 die Funktionsgruppe 3,
    3. Ziffer 3
      in den Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO die Funktionsgruppe 3.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
  2. Absatz 2Wird der Militärperson, die die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihr
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, vorgesehene Einstufung, wenn die Militärperson zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
  3. Absatz 3Hat die Militärperson die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
  4. Absatz 4Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisationsänderungen,
    2. Ziffer 2
      Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. Ziffer 3
      eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, B-GlBG oder gemäß Paragraph 20, AusG oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  5. Absatz 5Ist die Militärperson von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 152 b, abberufen worden, so gelten für sie anstelle des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 152 b, Absatz 6 bis 8.
  6. Absatz 6Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 14, - ohne schriftliche Zustimmung der Militärperson nur nach Paragraph 152 b, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  7. Absatz 8Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Zugskommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens acht Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe M BUO oder M ZUO zugeordnet ist, die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe. Dies gilt auch dann, wenn die Abberufung vor der Überleitung in den Militärischen Dienst erfolgt ist.
  8. Absatz 9Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.
  9. Absatz 10Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 152 b, Absatz 6,, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind.
  10. Absatz 11Eine Militärperson bleibt in ihrer bisherigen Einstufung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und
    2. Ziffer 2
      während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, betraut ist.
    Verbleibt die Militärperson im Fall einer Betrauung nach Ziffer eins, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt sie mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  11. Absatz 12Eine Betrauung gemäß Absatz 11, Ziffer eins, gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn die Militärperson nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, betraut ist.
  12. Absatz 13Die Militärperson kann von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Absatz 11, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  13. Absatz 14Wird eine von Absatz 11, Ziffer eins und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Absatz 11, Ziffer eins, betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Absatz 12, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 11, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250375