(14)Absatz 14Wird eine von Abs. 11 Z 1 und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Abs. 11 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Abs. 12 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 11 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.Wird eine von Absatz 11, Ziffer eins und 2 erfasste Militärperson von einem Arbeitsplatz, mit dem sie gemäß Absatz 11, Ziffer eins, betraut worden ist, abberufen, bevor sie damit im Sinne des Absatz 12, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der die Militärperson zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird der Militärperson kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist sie kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 91, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der sie zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 11, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.