Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145 a,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 145 a,

  1. Absatz einsFür den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor;
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor;
    4. Ziffer 4
      in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.
  3. Absatz 3Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Exekutivbedienstete, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Absatz 4, angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz eins und 2 ist für die Leiterin oder den Leiter der Gruppe II/BPD/Bundespolizeidirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres die Verwendungsbezeichnung „Bundespolizeidirektorin“ oder „Bundespolizeidirektor“ vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250373