Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141 a,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 141 a,

  1. Absatz einsWird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3,
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe A 3 die Funktionsgruppe 3,
    4. Ziffer 4
      in der Verwendungsgruppe A 4 die Funktionsgruppe 2.
  2. Absatz 2Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
  3. Absatz 3Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
  4. Absatz 4Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisationsänderungen,
    2. Ziffer 2
      Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
    3. Ziffer 3
      eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder gemäß Paragraph 20, des Ausschreibungsgesetzes – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, oder einer Ausschreibung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.
  5. Absatz 5Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 141, abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 141, Absatz 6 bis 8.
  6. Absatz 6Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 12, - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach Paragraph 141, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  7. Absatz 8Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz eins bis 5 oder des Paragraph 141, Absatz 6,, 7 oder 8 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
  8. Absatz 9Ein Beamter bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er
    1. Ziffer eins
      mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, in einer sonstigen Einrichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, BMG, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, im Büro einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den Paragraphen 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes oder im Büro der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG oder mit dem Arbeitsplatz der Leiterin oder des Leiters des Büros einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG betraut wird und
    2. Ziffer 2
      während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, betraut ist.
    Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Ziffer eins, weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.
  9. Absatz 10Eine Betrauung gemäß Absatz 9, Ziffer eins, gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd oder gemäß Paragraph 141, Absatz eins, betraut ist.
  10. Absatz 11Der Beamte kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 9, Ziffer eins, betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die Paragraphen 38 und 40 sind nicht anzuwenden.
  11. Absatz 12Wird ein von Absatz 9, Ziffer eins und 2 erfasster Beamter von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 9, Ziffer eins, betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Absatz 10, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250372