(12)Absatz 12Wird ein von Abs. 9 Z 1 und 2 erfasster Beamter von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 9 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 10 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 30 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 9 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.Wird ein von Absatz 9, Ziffer eins und 2 erfasster Beamter von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Absatz 9, Ziffer eins, betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Absatz 10, zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im Paragraph 30, des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Absatz 9, Ziffer eins, angeführten Arbeitsplatz angehört hat.