Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinarstrafen

Paragraph 92,

  1. Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
    3. Ziffer 3
      die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin oder dem Beamten gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250363