Absatz einsDem Beamten, der
- Ziffer einsBürgermeister oder
- Ziffer 2Bezirksvorsteher oder
- Ziffer 3Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
- Ziffer 4Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Beamte tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird oder der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.