Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 a,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

4. Unterabschnitt
Dienstfreistellung, Außerdienststellung und Dienstbefreiung

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 78 a,

  1. Absatz einsDem Beamten, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
    4. Ziffer 4
      Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
    ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Beamte tätig wird, Ersatz nach Absatz 6, geleistet wird oder der Beamte diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
  2. Absatz 2Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr,
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  3. Absatz 3Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der Beamtin oder dem Beamten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
  5. Absatz 5Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
  6. Absatz 5 aDie Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  7. Absatz 6Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Beamten und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß Paragraph 60, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, zu leisten hat.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250360