Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 76,

  1. Absatz einsDer Beamte hat - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. Ziffer eins
      wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder
    3. Ziffer 3
      wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  2. Absatz 2Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
  3. Absatz 3Die Pflegefreistellung nach Absatz eins, darf im Kalenderjahr das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 oder nach den Paragraphen 50 a bis 50c, 50e und 50f nicht übersteigen.
  4. Absatz 4Darüber hinaus besteht - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Absatz 3, angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,)

  5. Absatz 6Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht.
  6. Absatz 7Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Absatz 6, anzuwenden.
  7. Absatz 8Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Absatz 4, genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach Paragraph 68, angetreten werden.
  8. Absatz 9Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, ist auf das nach den Absatz 3 und 4 jeweils in Betracht kommende Ausmaß anzurechnen.
  9. Absatz 10Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Beamtin oder jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz 4 und 8, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Anmerkung

ÜR: Artikel 79, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind, Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250359