Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 460 e

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

21.03.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Berechtigung zur Datenverarbeitung

Paragraph 460 e,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger sind insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im Paragraph 27 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß Paragraph 45 a, des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.
  2. Absatz 2,Zur Wahrnehmung gesetzlicher Informationspflichten der Versicherungsträger sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Versicherungsträger folgende Daten von Versicherten den Kreditinstituten bereitstellen:
    1. Ziffer eins
      die Sozialversicherungsnummer,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Leistungen, die Gegenstand der jeweiligen Anweisung sind, samt ihren Bestandteilen sowie allfälliger Abzüge,
    3. Ziffer 3
      verrechnungsspezifische Kennungen für Leistungen, Bestandteile und Abzüge nach Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      verrechnungsspezifische Ordnungsbegriffe und
    5. Ziffer 5
      sonstige auszahlungsrelevante Umstände.
  3. Absatz 3,Verarbeitungen nach Absatz 2, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das anweisende Kreditinstitut einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40250355