Absatz eins aSoweit die Forschung nach Absatz eins, Ziffer 11, im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Versicherungsträger erfolgt, ist sie Aufgabe des jeweiligen Versicherungsträgers.
Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 1.1.2020 in Kraft)