Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
- Ziffer einsBezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Beamtin oder des Beamten,
- Ziffer 2Beginn und bei zeitlich begrenzten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses,
- Ziffer 3Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,
- Ziffer 4Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,
- Ziffer 5welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe – in den Fällen der Paragraphen 141,, 145d, 152b, 230a und 249d befristet – sie oder er demgemäß zugeordnet wird,
- Ziffer 6Ausmaß der Wochendienstzeit,
- Ziffer 7Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
- Ziffer 8das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
- Ziffer 9die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
- Ziffer 10ob und welche Grundausbildung nach dem 2. Unterabschnitt des 3. Abschnitts des Allgemeinen Teils bis zum Abschluss der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,
- Ziffer 11Identität des Sozialversicherungsträgers.