Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 68,

  1. Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

    Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250345