(4)Absatz 4Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß § 48f Abs. 2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)