Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 e,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Pflegeteilzeit

Paragraph 50 e,

  1. Absatz einsBei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 75 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. Paragraph 50 c, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 3Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      Tod
    der oder des nahen Angehörigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250343