Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mehrdienstleistung

Paragraph 49,

  1. Absatz einsDer Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
    2. Ziffer 2
      die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
    4. Ziffer 4
      der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  2. Absatz 2An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  3. Absatz 3Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  4. Absatz 4Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  5. Absatz 6Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird.
  6. Absatz 7Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.
  7. Absatz 8Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf das Kalendervierteljahr der Leistung folgenden Monats zulässig.
  8. Absatz 9Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Fall eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
    2. Ziffer 2
      Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit, soweit sie die im Gleitzeitdienstplan festgelegte Obergrenze für jeweils in den Folgezeitraum übertragbare Zeitguthaben nicht übersteigen.
    Diese Zeiten sind, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit abzugelten.

Schlagworte

Gleitzeit, Freizeitausgleich, Meldepflicht, Sonntag, Überstunden

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250341