Kurztitel

Wertpapierfirmengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

WPFG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichungspflichten

Paragraph 34,

Die FMA kann

  1. Ziffer eins
    Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, dazu verpflichten, die in Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;
  2. Ziffer 2
    Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss bestimmte Medien, insbesondere ihre Websites, zu nutzen;
  3. Ziffer 3
    Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 13, WAG 2018 zu veröffentlichen.

Schlagworte

Unternehmensführungsstruktur

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20012143

Dokumentnummer

NOR40250289