Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, dazu verpflichten, die in Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;