Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Auskünfte und Bescheinigungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 2,) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der Paragraphen 9, 9 a, 9 d und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der Paragraphen 9, 9 a, 9 d und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Tilgungen ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen zu berücksichtigen, sobald die Tilgung der Landespolizeidirektion Wien mit einer öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist.
  4. Absatz 4,Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:

    „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf.“

  5. Absatz 4 a,Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins a und Absatz eins c, enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie keine Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern, entsprechende Weisungen oder Tätigkeitsverbote) auf.“
  6. Absatz 4 b,Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins e, enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 278 b bis 278 g und 282 a StGB sowie keine Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, entsprechende Weisungen) auf.“
  7. Absatz 5,Strafregisterbescheinigungen, die auf Verlangen gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, 2. Satz auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10 a, Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“
  8. Absatz 6,Die nach den Paragraphen 9 c und 10 a Absatz eins, von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie abgefragt wurden.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 115, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40250252