Sachbezugswerteverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2022,
V
Paragraph 4 b,
31.12.2022
EuroStUV 2001
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Fahrräder oder Krafträder im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar. Für andere Krafträder ist Paragraph 4, anzuwenden.
02.01.2023
20001641
NOR40250220