Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
Text
Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe
§ 12k.Paragraph 12 k,
(1)Absatz eins,Auf die Beamtin oder den Beamten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.Auf die Beamtin oder den Beamten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Absatz 2, unberührt.
(4)Absatz 4,Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.Abweichend von Paragraph eins, ist Absatz eins, auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.
(5)Absatz 5,Ab dem 1. Jänner 2022 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2023 festlegen, in denen eine Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach § 258 Abs. 2 Z 1 und 2 B-KUVG freigestellt werden. (Anm. 1)Ab dem 1. Jänner 2022 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2023 festlegen, in denen eine Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer eins und 2 B-KUVG freigestellt werden. Anmerkung eins, )
(6)Absatz 6,Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG. Die Frist von zwei Wochen verlängert sich um die Dauer des Vorliegens eines von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Hinderungsgrundes.Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG. Die Frist von zwei Wochen verlängert sich um die Dauer des Vorliegens eines von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Hinderungsgrundes.
(7)Absatz 7,COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 5 erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach § 258 Abs. 3 Z 1 und 2 B-KUVG nicht möglich sind.COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Absatz 5, erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach Paragraph 258, Absatz 3, Ziffer eins und 2 B-KUVG nicht möglich sind.
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Anm. 1: FreistellungenAnmerkung eins, : Freistellungen
gemäß BGBl. II Nr. 592/2021 ab 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.3.2022gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2021, ab 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.3.2022
gemäß BGBl. II Nr. 132/2022 ab 1.4.2022 bis zum Ablauf des 31.5.2022gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 132 aus 2022, ab 1.4.2022 bis zum Ablauf des 31.5.2022
gemäß BGBl. II Nr. 205/2022 ab 1.6.2022 bis zum Ablauf des 30.6.2022gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2022, ab 1.6.2022 bis zum Ablauf des 30.6.2022
gemäß BGBl. II Nr. 297/2022 ab 1.8.2022 bis zum Ablauf des 31.10.2022gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2022, ab 1.8.2022 bis zum Ablauf des 31.10.2022
gemäß BGBl. II Nr. 409/2022 ab 1.11.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2022gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2022, ab 1.11.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2022
gemäß BGBl. II Nr. 503/2022 ab 1.1.2023 bis zum Ablauf des 30.4.2023)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2022, ab 1.1.2023 bis zum Ablauf des 30.4.2023)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,