Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 434 g

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung

Paragraph 434 g,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob vom Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 157 a, StVG durch Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe (Paragraph 157 b, StVG) vorläufig abzusehen ist. Ist der Betroffene vorläufig untergebracht, so hat das Gericht den Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene vorläufig untergebracht ist, zu beauftragen, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen von der Unterbringung – gegebenenfalls unter Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) – zu erheben und darüber zu berichten, ob ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung befürwortet werden kann sowie gegebenenfalls spätestens in der Hauptverhandlung einen Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen (Paragraphen 157 a bis 157 e StVG) vorzulegen. Paragraph 433, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Wird der Betroffene sonst wegen seiner psychischen Störung ärztlich behandelt, so ist die behandelnde Stelle um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen. Soweit dies zur Beurteilung des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erforderlich ist, hat das Gericht Äußerungen von psychiatrischen Einrichtungen und von anderen Betreuungseinrichtungen, in denen der Betroffene zuletzt behandelt oder betreut wurde, einzuholen.
  2. Absatz 2,Das Gutachten des Sachverständigen (Paragraph 430, Absatz eins, Ziffer 2,) hat sich auch darauf zu erstrecken, ob es alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen gibt, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung ermöglichen könnten (Paragraph 157 a, StVG).
  3. Absatz 3,Ist vorläufige Bewährungshilfe angeordnet (Paragraph 433, Absatz 4,), so hat der Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe seinen Bericht spätestens bis zum Beginn der Hauptverhandlung vorzulegen, der Bewährungshelfer ist vor der Entscheidung zu hören.
  4. Absatz 4,Soweit das Gericht dies für erforderlich hält, kann die Hauptverhandlung mit Zustimmung des Betroffenen zur Klärung der Voraussetzungen des Absehens vom Vollzug der Unterbringung für längstens zwei Monate vertagt werden.
  5. Absatz 5,Das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Paragraph 157 a, StVG) ist Teil des Ausspruches über die Unterbringung und kann zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.
  6. Absatz 6,Zugleich legt das Gericht mit Beschluss die Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung fest (Paragraph 157 a, Absatz 4, StVG). Der Beschluss ist gesondert anfechtbar (Paragraph 87,).
  7. Absatz 7,Wird eine Bedingung festgelegt, die die Interessen des Opfers unmittelbar berührt, so ist das Opfer über deren Inhalt und ihre Bedeutung zu verständigen.

Schlagworte

Behandlungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250179