Absatz eins,Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob vom Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 157 a, StVG durch Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe (Paragraph 157 b, StVG) vorläufig abzusehen ist. Ist der Betroffene vorläufig untergebracht, so hat das Gericht den Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene vorläufig untergebracht ist, zu beauftragen, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen von der Unterbringung – gegebenenfalls unter Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) – zu erheben und darüber zu berichten, ob ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung befürwortet werden kann sowie gegebenenfalls spätestens in der Hauptverhandlung einen Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen (Paragraphen 157 a bis 157 e StVG) vorzulegen. Paragraph 433, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Wird der Betroffene sonst wegen seiner psychischen Störung ärztlich behandelt, so ist die behandelnde Stelle um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen. Soweit dies zur Beurteilung des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erforderlich ist, hat das Gericht Äußerungen von psychiatrischen Einrichtungen und von anderen Betreuungseinrichtungen, in denen der Betroffene zuletzt behandelt oder betreut wurde, einzuholen.