Absatz eins,Im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Für etwaige andere Zusatzfragen und das Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gilt Paragraph 313, sinngemäß.