(3)Absatz 3,Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter und ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so hat der Verteidiger auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt, wenn der Betroffene in den Fällen des § 21 Abs. 1 StGB keinen gesetzlichen Vertreter hat.Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter und ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so hat der Verteidiger auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt, wenn der Betroffene in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB keinen gesetzlichen Vertreter hat.