Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 433

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Vollzug der vorläufigen Unterbringung

Paragraph 433,

  1. Absatz eins,Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraphen 164 bis 167 a StVG sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für den Verkehr mit der Außenwelt gelten Paragraph 188 und Paragraph 189, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der Betroffene ist mit dem Ziel zu behandeln und zu betreuen, seinen Zustand nach Möglichkeit so weit zu bessern, dass die Anordnung einer Unterbringung durch das erkennende Gericht entbehrlich wird oder vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann (Paragraph 434 g,; Paragraph 157 a, StVG). Der Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums hat den Behandlungsplan und die entsprechende Umsetzungsdokumentation der Staatsanwaltschaft, nach Einbringung des Antrags auf Unterbringung oder der Anklageschrift dem Gericht zu übermitteln und über den bisherigen Behandlungserfolg zu berichten. Die Pflichten des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums treffen im Fall der vorläufigen Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie den Leiter der Krankenanstalt bzw. der Abteilung.
  4. Absatz 4,Kann auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden, dass im Falle einer Unterbringung von deren Vollzug vorläufig abgesehen werden könnte (Paragraph 157 a, StVG, Paragraph 434 g,), so hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft, auf Anregung des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums oder von Amts wegen bereits während der vorläufigen Unterbringung vorläufige Bewährungshilfe (Paragraph 179,) anzuordnen.
  5. Absatz 5,Im Falle eines Strafurteils (Paragraph 21, Absatz 2, StGB, Paragraph 434 b, Absatz eins, zweiter Satz) ist die vorläufige Unterbringung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (Paragraph 38, StGB).

Schlagworte

Freiheitsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250170