Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 516

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 516,

  1. Absatz eins,Die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.

    Anmerkung, Absatz eins a und eins b aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,)

  2. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessreformgesetzes bei Gericht anhängige Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen sind nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Verfahrensbestimmungen zu erledigen. Wäre für die Erledigung nach den durch das Strafprozessreformgesetz aufgehobenen Bestimmungen eine Anordnung oder Genehmigung der Ratskammer erforderlich, so tritt an ihre Stelle der gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zuständige Einzelrichter des Landesgerichts. Über sonstige Anträge, Entscheidungen und Beschwerden, für deren Erledigung die Ratskammer gemäß den durch das Strafprozessreformgesetz und Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, geänderten Verfahrensbestimmungen zuständig wäre, hat an ihrer Stelle das Landesgericht als Senat von drei Richtern gemäß Paragraph 31, Absatz 5, nach den neuen Verfahrensbestimmungen zu entscheiden. Voruntersuchungen werden mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes von Gesetzes wegen beendet. Das Gericht hat die Akten, nachdem es die allenfalls zur Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderlichen Verfügungen und Entscheidungen getroffen hat, der Staatsanwaltschaft zu übersenden. In Verfahren, die nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen sind, ist der Privatankläger vom Gericht mit Beschluss aufzufordern, binnen angemessen festzusetzender Frist die Anklageschrift oder einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, einzubringen (Paragraph 71, Absatz 6,).
  3. Absatz 3,An die Stelle eines Antrags auf Strafverfolgung tritt die Ermächtigung nach Paragraph 92, Diese gilt als erteilt, wenn ein Antrag auf Strafverfolgung gestellt wurde.
  4. Absatz 4,Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. Paragraph 39, Absatz 3, in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 5,Verfahren, in denen Anträge auf gerichtliche Vorerhebungen anhängig gemacht wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes gemäß den durch das Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, aufgehobenen Bestimmungen der Paragraphen 412, oder 452 Ziffer 2, abgebrochen wurden, sind nach Ausforschung eines Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zu übertragen, die sodann das Verfahren gemäß Paragraph 197, nach den neuen Verfahrensbestimmungen fortzusetzen hat.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz 2, 28 a, Absatz eins, 32, Absatz 3, 43, Absatz 2, 45, Absatz eins, 47, Absatz 3, 77, Absatz 2, 197, 221, Absatz 4, 410, Absatz eins, 435, 437, 439, Absatz eins, 441, Absatz eins, 485, 498, Absatz 2 und 516 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils ist jedoch im Sinne der neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen.
  7. Absatz 7,Die WKStA ist für Ermittlungsverfahren zuständig, die bei der KStA am 31. August 2011 anhängig sind oder nach diesem Zeitpunkt wegen der in Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer eins, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011, genannten Straftaten anfallen.
  8. Absatz 7 a,Die WKStA ist für die in Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, genannten Straftaten zuständig, soweit das Ermittlungsverfahren nach dem 31. August 2012 angefallen ist.
  9. Absatz 8,Darüber hinaus kann die Oberstaatsanwaltschaft Wien Ermittlungsverfahren, die am 1. September 2011 bei einer Staatsanwaltschaft in ihrem Sprengel wegen der in Paragraph 20 a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, genannten Straftaten anhängig sind, der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und der WKStA übertragen, soweit dies aus den in Paragraph 20 b, Absatz eins, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 108/2010genannten Gründen und zur Wahrung der Kontinuität des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.
  10. Absatz 9,Die Bestimmungen der Paragraphen 194, Absatz 3, Ziffer eins und 209 a Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,, sind, soweit sie auf die Zuständigkeit der WKStA verweisen, bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Zuständigkeit der WKStA gemäß Paragraph 514, Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010, auf die KStA anzuwenden.
  11. Absatz 10,Die Bestimmungen der Paragraph 32, Absatz eins und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. Die Bestimmung des Paragraph 108 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, ist in jenen Strafverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beginnen (Paragraph eins, Absatz 2,).
  12. Absatz 11,Paragraph 438, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, ist auf Betroffene nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB bis zum 28. Februar 2027 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250165