Absatz eins,Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer,
- Ziffer einsdie in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
- Ziffer 2zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt werden könnte,
- Ziffer 3die minderjährig (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) sind.