Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

Paragraph 25,

  1. Absatz einsVorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
  2. Absatz 2Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
  3. Absatz 3Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.
  4. Absatz 4Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.
  5. Absatz 5Die Fristen nach Absatz 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz.

Anmerkung

ÜR: Artikel 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Schlagworte

Höchstanhaltedauer, Notwendigkeitsprüfung, Aufrechterhaltung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40250131