Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWer dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraph 287,) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
  2. Absatz 2Von der Unterbringung ist abzusehen, wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen für seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen oder der Versuch einer Entwöhnung von vornherein aussichtslos scheint.

Anmerkung

1. Verfahrensrechtliche Regelung in Paragraph 435, Absatz eins und 2 StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.

2. Vollzugsrechtliche Regelungen in den Paragraphen 157,, 159, 161 ff, 168 ff StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,.

3. ÜR: Artikel 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,

Schlagworte

Süchtiger, Abhängigkeit, Alkohol, Suchtgift, Droge, Gefährlichkeitsprognose, Aussichtslosigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40250128