Absatz eins,Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach Paragraph eins, Absatz eins, für
- Ziffer einsmaximal einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 möglich ist, oder
- Ziffer 2die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die erste Impfung gegen SARS-CoV-2, sofern nicht bereits die Ausstellung eines Impfzertifikats für die zweite Impfung möglich ist, oder
- Ziffer 3die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach Paragraph 4 e, Absatz 4, Epidemiegesetz 1950 für die zweite Impfung gegen SARS-CoV-2.