Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Entstehung der Beitragsschuld

Paragraph 21 f,

  1. Absatz eins,Die Beitragsschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, im Zeitpunkt der Schlachtung,
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister,
    5. Ziffer 5
      in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 jeweils am 15. November für die im laufenden Kalenderjahr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen oder für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln genutzten Flächen bzw. mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächen,
    6. Ziffer 6
      in den Fällen
      1. Litera a
        des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8, jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und
      2. Litera b
        des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9, jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.
  2. Absatz 2,Der Beitrag ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 5,, falls keine Aufrechnung oder nur eine teilweise Aufrechnung nach Paragraph 21 i, Absatz 4, erfolgt, spätestens am 31. Jänner des Folgejahres und
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Fällen spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats
    an die AMA zu entrichten.
  3. Absatz 3,Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, dass in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 zu entrichtende Beitrag geringer als 400 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 400 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.
  4. Absatz 4,Errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr eine Beitragsschuld von weniger als 50 € und besteht keine Möglichkeit, diesen Beitrag im Wege der Aufrechnung gemäß Paragraph 21 i, Absatz 4, einzubringen, entfällt die Beitragsschuld.
  5. Absatz 5,Die AMA kann durch Verordnung den Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrags gemäß Paragraph 21 f, Absatz 2, Ziffer 2, um maximal fünf Monate erstrecken, wenn durch die Erstreckung die Kompensationsmöglichkeit nicht beeinträchtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250002