Absatz eins,Beitragsschuldner ist:
- Ziffer einsfür Milch der Milchübernehmer, wobei der Transporteur nur beitragspflichtig ist, wenn der Erstankäufer nicht als Beitragsschuldner agiert;
- Ziffer 2für Getreide der Inhaber der Mühle;
- Ziffer 3für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer, Schafe und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
- Ziffer 4für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
- Ziffer 5für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der laut Legehennenregister mindestens 350 Legehennenplätze hat;
- Ziffer 6für den Flächenbeitrag der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen;
- Ziffer 7für den Produktbeitrag Gemüse, Obst und Speisekartoffeln der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Gemüse-, Obst- und Speisekartoffelanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,1 ha, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
- Ziffer 8für den Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Blumen, Zierpflanzen, Topfkräuter, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) im Freiland auf einer Mindestgrundfläche von 0,2 ha, im Folientunnel auf einer Mindestgrundfläche von 0,04 ha oder im Gewächshaus auf einer Mindestgrundfläche von 0,02 ha erzeugt oder kultiviert; bei zeitlich hintereinander liegendem Anbau von Gemüse und Gartenbauerzeugnissen auf gleicher Fläche gelten die Hektarsätze derjenigen Pflanzen, deren zeitlicher Anbau überwiegt;
- Ziffer 9für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.