Absatz eins,Bei
- Ziffer einsÜbernahme von Milch,
- Ziffer 2Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,
- Ziffer 3Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen, Ziegen und Schlachtgeflügel,
- Ziffer 4Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,
- Ziffer 5Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln,
- Ziffer 6Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
- Ziffer 7Bebauung von Flächen mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern, Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut),
- Ziffer 8Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht,
- Ziffer 9Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes und
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.