(2)Absatz 2Die Zurverfügungstellung eines Jobrads gemäß Abs. 1 kann erfolgen,Die Zurverfügungstellung eines Jobrads gemäß Absatz eins, kann erfolgen,
wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen,
nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel,
unter Berücksichtigung der örtlichen Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung,
in Abwägung des voraussichtlichen Ausmaßes der dienstlich veranlassten Nutzung in jenem Zeitraum, für den die Zurverfügungstellung beantragt wird, und
unter Berücksichtigung der körperlichen und sonstigen persönlichen Eignung der Beamtin oder des Beamten zur dienstlichen Nutzung eines Fahrrads oder Kraftrads.
Die Zurverfügungstellung eines Jobrads, dessen Ausstattung und Anschaffungskosten deutlich über das zur dauernden und sicheren Teilnahme am Straßenverkehr Erforderliche hinausgehen, ist nicht zulässig.