(3)Absatz 3Wenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach § 169d Abs. 1 überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab dem 12. Februar 2015 erst ab einer VerweildauerWenn eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung, einem Erlass, einem Bescheid oder einem Vertrag des Bundes in einer vor dem 12. Februar 2015 bestehenden Fassung auf eine bestimmte Gehaltsstufe einer nach Paragraph 169 d, Absatz eins, überzuleitenden Verwendungsgruppe verweist, ohne die Bemessung eines Betrages vom Gehalt dieser Gehaltsstufe abhängig zu machen, tritt an die Stelle des Verweises auf diese Gehaltsstufe (alte Fassung) ein Verweis auf jene Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe, für die in der am 12. Februar 2015 geltenden Fassung der nächstniedrigere Betrag angeführt ist (neue Fassung). Die zu vergleichenden Beträge sind dabei kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab dem 12. Februar 2015 erst ab einer Verweildauer
von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1,von mehr als einem Jahr und sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins,,
von mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2,von mehr als sechs Monaten bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2,,
von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3von mehr als einem Jahr bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3,
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Z 1 bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Z 1 bis 3 im entsprechenden Ausmaß.in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten entfällt dieses zusätzliche Erfordernis der Verweildauer nach den Ziffer eins bis 3 bis zur Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8. Wenn eine Bestimmung nicht bloß auf das Erreichen einer Gehaltsstufe alter Fassung abstellt, sondern zusätzlich auf das Erreichen einer bestimmten Verweildauer in dieser Gehaltsstufe, so bleibt dieses zusätzliche Erfordernis unberührt bzw. erhöht es sich in den Fällen der Ziffer eins bis 3 im entsprechenden Ausmaß.