Absatz einsWird eine Militärperson durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung der Militärperson durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 2, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
- Ziffer einseine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt der Militärperson für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
- Ziffer 2keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.