(3)Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG),eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß § 50b Abs. 1 bis 5 BDG 1979,einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder einer Herabsetzung gemäß Paragraph 50 b, Absatz eins bis 5 BDG 1979,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Z 1 und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.