Absatz eins,Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr mindestens 6 Stunden in nachstehenden Einrichtungen beschäftigt ist und während dieser Zeit unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leistet, sofern nicht in diese Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft fällt:
- Ziffer einsIntensivstationen;
- Ziffer 2im OP-Bereich (OP-Saal, Aufwachstation und Kreißsaal);
- Ziffer 3Unfallambulanzen;
- Ziffer 4Psychiatrische Ambulanzen bzw. in für die Aufnahme von psychiatrischen Patienten während der Nacht vorgesehenen Primariaten;
- Ziffer 5Notfallambulanzen und chirurgische Ambulanzen;
- Ziffer 6Entgiftungsstationen;
- Ziffer 7Dialysestationen;
- Ziffer 8Akutdialysestationen;
- Ziffer 9Aufnahmestationen;
- Ziffer 10Aids-Stationen;
- Ziffer 11Einrichtungen der stationären Langzeitpflege;
- Ziffer 12Pflegestationen in psychiatrischen Krankenanstalten und psychiatrischen Krankenabteilungen sowie in psychiatrischen Akutstationen;
- Ziffer 13Unfallstationen, orthopädische Stationen sowie Stationen in Rehabilitationszentren mit vergleichbarer Arbeitsbelastung;
- Ziffer 14onkologische und chemotherapeutische Stationen;
- Ziffer 15schwerpunktinterne Abteilungen;
- Ziffer 16Neurochirurgien und Neurologien (chirurgische und neurologische Abteilungen);
- Ziffer 17Transplantationschirurgien.