Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

28.07.2026

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzessionsantrag und Konzessionserteilung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in Paragraph 86, Absatz 3, beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraphen 86 bis 89 hervorgehen.
  2. Absatz 2,Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
    2. Ziffer 2
      die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
    3. Ziffer 3
      bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
    4. Ziffer 4
      bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
    5. Ziffer 5
      das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die Paragraphen 57, Absatz 5, 39 a und 103 Ziffer 9, Litera b, BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG nicht anwendbar;
    6. Ziffer 6
      mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
    7. Ziffer 7
      die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
    8. Ziffer 8
      die Anforderungen der Artikel 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,)
    1. Ziffer 10
      sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
    2. Ziffer 11
      angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß Paragraph 86, Absatz 3, vorgesehen sind;
    3. Ziffer 12
      im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 3 und 4 weiters
      1. Litera a
        das Anfangskapital in Höhe von mindestens 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60, den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
      2. Litera b
        die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Ziffer 10, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, WAG 2018 erfüllen;
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,)
    4. Ziffer 13
      sowie die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 5, Absatz 2, Satz 1 und 3 BWG und Paragraph 160, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2014,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40249867