Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Kündigung

Paragraph 26,

  1. Absatz einsEin Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
    1. Ziffer eins
      das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
    2. Ziffer 2
      das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
    3. Ziffer 3
      die ergänzende Lehramtsausbildung (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,) entgegen der gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
    4. Ziffer 4
      das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
    Auf die Achtjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
  3. Absatz 3Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
  4. Absatz 4Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40249849