(2)Absatz 2Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 14 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 21 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß Paragraph 14, betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.