Absatz einsDer Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.