Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstpflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Landesvertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädagogischen Kernaufgaben und zur sorgfältigen Erfüllung der sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet.
  2. Absatz 2Die pädagogischen Kernaufgaben (im Sinne der Durchführung und Begleitung von Lern- und Lehrprozessen) sind:
    1. Ziffer eins
      unterrichtliche Aufgaben (Unterrichtsverpflichtung), bestehend aus
      1. Litera a
        der Unterrichtserteilung und
      2. Litera b
        der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und
    2. Ziffer 2
      Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
  3. Absatz 3Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (Paragraph 54, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
    2. Ziffer 2
      Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (Paragraph 6,),
    3. Ziffer 3
      Aufgaben im Sinne der Anlage,
    4. Ziffer 4
      qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Absatz 4,
    Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Ziffer 2,
  4. Absatz 4Wenn keine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Wenn eine Beauftragung aus den Tätigkeitsbereichen des Absatz 3, Ziffer eins bis 3 im Umfang von einer Wochenstunde vorliegt, sind im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 36 Stunden pro Schuljahr zu erbringen. Die Beratungsstunden sind in der Lehrfächerverteilung auszuweisen und die entsprechenden Angebote in geeigneter Weise bekannt zu machen. Sie dienen insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung, der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß Paragraph 62, SchUG. Die Beratungsstunden sind je nach Anordnung in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen.
  5. Absatz 5Soweit es Blockungen und andere autonome Gestaltungsmöglichkeiten erfordern, darf bei Wahrung des Durchschnittswertes das Wochenstundenmaß gemäß Absatz 3, zweiter Satz in einzelnen Wochen unabhängig vom Beschäftigungsausmaß um bis zu vier Wochenstunden über- oder unterschritten werden.
  6. Absatz 6Auf Landesvertragslehrpersonen
    1. Ziffer eins
      an nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen,
    2. Ziffer 2
      an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und
    3. Ziffer 3
      mit aufgrund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen autonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung
    mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist Absatz 3, zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener einer vergleichbaren Landesvertragslehrperson in den von Ziffer eins bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr aufgrund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird. Bei einer nicht im vollen Beschäftigungsausmaß verwendeten Landesvertragslehrperson ist in den Fällen der Ziffer eins bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten.
  7. Absatz 6 aLandesvertragslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.
  8. Absatz 7Aus wichtigen Gründen kann die Landesvertragslehrperson verhalten werden, über das Ausmaß von 22 Wochenstunden (bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden) hinaus regelmäßigen Unterrichts im Ausmaß von bis zu drei weiteren Wochenstunden (Mehrdienstleistungen) zu erteilen.
  9. Absatz 8Die Landesvertragslehrperson hat vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderte Lehrkräfte zu vertreten. Landesvertragslehrpersonen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Unterrichtsverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landesvertragslehrpersonen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  10. Absatz 9Sonstige sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgaben gliedern sich in standortbezogene Tätigkeiten, die in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (Stellvertretenden Schulleitung) zu erbringen sind, und in individuell organisierte Tätigkeiten.
  11. Absatz 10Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß ausgewogen festzulegen.
  12. Absatz 11Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes und der Lernzeiten, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.
  13. Absatz 12Die Landesvertragslehrperson ist zum Einsatz und zur berufsbegleitenden Weiterentwicklung ihrer professionsorientierten Kompetenzen verpflichtet und hat auf Anordnung Fortbildungsveranstaltungen bis zum Ausmaß von 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Fortbildung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses mit Unterrichtsentfall verbunden sein.
  14. Absatz 13Die Landesvertragslehrperson hat ihre Vorbildfunktion im Sinne der Aufgaben der Schule auszuüben, dabei hat sie insbesondere einen achtungsvollen Umgang mit den ihr anvertrauten jungen Menschen zu pflegen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
  15. Absatz 14Die Landesvertragslehrperson hat auf Anordnung Aufgaben im Rahmen von Spezialfunktionen zu erfüllen, wenn sie die dafür vorgesehene Aus- oder Fortbildung absolviert hat.
  16. Absatz 14 aDas landesgesetzlich zuständige Organ kann für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindern. Sofern eine Landesvertragslehrperson die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze an bis zu drei Schulen übernimmt, kann das landesgesetzlich zuständige Organ die Unterrichtsverpflichtung dieser Landesvertragslehrperson für jede betreute Schule um drei Wochenstunden vermindern.
  17. Absatz 15Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 4,545% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Absatz 3, dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
  18. Absatz 16Bei der teilbeschäftigten Landesvertragslehrperson im zweisprachigen Unterricht entspricht eine Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung 5% der Vollbeschäftigung. An die Stelle der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (Absatz 3, dritter Satz) tritt die dem Anteil des Beschäftigungsausmaßes an der Vollbeschäftigung entsprechende Zahl von Wochenstunden. Beauftragungen mit Aufgaben gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% erfolgen. Je Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung sind im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,6 Stunden an Beratungstätigkeit zu erbringen.
  19. Absatz 17Bei einer Landesvertragslehrperson, die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut ist, ist die Ausübung der Leitungsfunktion der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
    1. Ziffer eins
      sechs Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte bis 4,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    2. Ziffer 2
      zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
    3. Ziffer 3
      dreizehn Wochenstunden an einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 5,000 oder mehr Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt.
    Eine volle Lehrverpflichtung (Paragraph 8, Absatz 3 ;, Paragraph 43,, Paragraphen 52 und 53 LDG 1984) entspricht einem Vollbeschäftigungsäquivalent; allfällige dauernde Mehrdienstleistungen und Mitverwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Stichtag für die Ermittlung der Vollbeschäftigungsäquivalente ist jeweils der 30. September des vorangegangenen Schuljahres.
  20. Absatz 18Bei Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen darf aus Gründen der Schulorganisation die Grenze des Absatz 5, überschritten werden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 8 b, Absatz eins, und 2 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) die Unterrichtsverpflichtung um bis zu vier Wochenstunden vermindern; weiters können Beratungsstunden im Sinne des Absatz 4, für solche Tätigkeiten verwendet werden.

    Anmerkung, Absatz 19, aufgehoben durch Artikel 36, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  21. Absatz 20Die Unterrichtsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des Paragraph 26 c, Absatz 7, LDG 1984.
  22. Absatz 21Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, das sich aus der Zuweisung gemäß Paragraph 26 c, Absatz 8, Ziffer 3, LDG 1984 ergibt.
  23. Absatz 22Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.

Schlagworte

Lernprozess, Vorbereitung, Unterrichtsentwicklung, Schulentwicklung, Ausbildung, Schulprojekt, Vorbereitung

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40249785