(3)Absatz 3Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994 (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Abs. 2 Z 1 zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden, im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, (zweisprachiger Unterricht), 22 Wochenstunden. Von dieser Unterrichtsverpflichtung sind 22 Wochenstunden, bei zweisprachigem Unterricht 20 Wochenstunden im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen. Im Gesamtumfang von weiteren zwei Wochenstunden sind von der vollbeschäftigten Landesvertragslehrperson je nach Beauftragung Aufgaben, die jeweils einer Wochenstunde entsprechen, aus folgenden Tätigkeitsbereichen zu erbringen:
Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (§ 54 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986),Aufgaben einer klassenführenden Lehrkraft bzw. eines Klassenvorstandes (Paragraph 54, Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,),
Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (§ 6),Funktion einer Mentorin oder eines Mentors (Paragraph 6,),
Aufgaben im Sinne der Anlage,
qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Abs. 4.qualifizierte Beratungstätigkeit im Sinne des Absatz 4,
Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Z 2.Bei der Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes an Berufsschulen sind die Klassenvorstandsgeschäfte für bis zu drei Klassen einer halben Wochenstunde, die Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen einer Wochenstunde gleichzuhalten. Eine Aufgabe im Sinne der Anlage darf nicht übertragen werden, wenn an der Schule eine andere Bedienstete oder ein anderer Bediensteter mit derselben Aufgabe betraut ist, ausgenommen die Aufgabe gemäß Anlage Ziffer 2,