Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b,, Absatz 3, oder Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 5, zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.