Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ausbildungsphase

Paragraph 7,

  1. Absatz einsLandesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß Paragraph 3, Absatz 2 b,, Absatz 3, oder Absatz 3 a, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 3, Absatz 11, erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß Paragraph 5, zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.
  2. Absatz 2Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2 b, Ziffer eins, das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 3 a, die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 3, und
    4. Ziffer 4
      in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 11, das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,
    zu absolvieren.
  3. Absatz 3Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Absatz 2, rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.
  4. Absatz 4Anschließend an die Ausbildungsphase ist in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4, das auf das berufsbegleitend abzuschließende Lehramtsstudium aufbauende Masterstudium gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, zu absolvieren.
  5. Absatz 5Berufsschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.
  6. Absatz 6Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40249784