Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Der Besetzung einer freien Planstelle (einschließlich Leiterstellen) eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch eins L oder römisch zwei L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die Paragraphen 203 bis 203 f, 203 h und die Paragraphen 207 bis 207 q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der Paragraph 203 h, BDG 1979 heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Nach Absatz 2, aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.
  4. Absatz 4,Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Artikel römisch zehn, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1982, erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,
    2. Ziffer 2
      sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.
  5. Absatz 5,Absatz eins bis 4 ist auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Ernennungserfordernisse im Sinne des Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 bzw. Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins, LDG 1984 gelten als erfüllt, wenn eine Vertragslehrperson die Zuordnungserfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3, oder 3a oder gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder 3a LVG erfüllt, wobei eine zehnjährige erfolgreiche Lehrpraxis im Sinne von Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 bzw. Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer 2, LDG 1984 die Erfordernisse gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, bzw. Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Ziffer 3, bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, LVG bzw. Paragraph 3, Absatz 3 a, Ziffer 2 und Ziffer 3, LVG ersetzt.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249751