Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 g

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstpflichten

Paragraph 48 g,

  1. Absatz eins,Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
    2. Ziffer 2
      Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
    3. Ziffer 3
      Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
    6. Ziffer 6
      Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
  3. Absatz 3,Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (Paragraph 48 e, Absatz 7,) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, mitzuwirken.

Schlagworte

Organisationsaufgabe, Bachelorarbeit

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249726