Absatz eins,Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
- Ziffer einsdas in Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
- Ziffer 2das in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
- Ziffer 3das in Paragraph 38, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a, vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
- Ziffer 4die in Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 3 a, Ziffer 3, oder Absatz 7, vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Achtjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.