Kurztitel

SchiCGmbH-Kostenbeitragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Höhe und Berechnung der Kostenbeiträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Summe der Kostenbeiträge darf den im jeweiligen Kalenderjahr für die Erfüllung der im Paragraph eins, genannten Aufgaben tatsächlich entstandenen Finanzierungsaufwand und insgesamt 7,5‰ der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, in Österreich für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Der jeweilige Anteil an der Gesamthöhe der Kostenbeiträge bemisst sich nach dem Verhältnis der von den Zugangsberechtigten für ein Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte an der Summe der von Zugangsberechtigten insgesamt für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte.

Schlagworte

Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20003782

Dokumentnummer

NOR40249692