Absatz eins,Die Summe der Kostenbeiträge darf den im jeweiligen Kalenderjahr für die Erfüllung der im Paragraph eins, genannten Aufgaben tatsächlich entstandenen Finanzierungsaufwand und insgesamt 7,5‰ der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, in Österreich für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen.