Absatz einsDie oder der Bedienstete ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über dessen wesentliche Aspekte zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
- Ziffer einsBezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der oder des Bediensteten,
- Ziffer 2Beginn des Dienstverhältnisses,
- Ziffer 3Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses im Falle des richterlichen Vorbereitungsdienstes,
- Ziffer 4Dienstort,
- Ziffer 5welcher Beschäftigungsart die oder der Bedienstete zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema und welcher Gehaltsgruppe sie oder er zugeordnet wird,
- Ziffer 6Ausmaß der Auslastung,
- Ziffer 7Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
- Ziffer 8das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
- Ziffer 9die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
- Ziffer 10ob und welche Ausbildung nach dem römisch II. Abschnitt des 1. Teils bis zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt erfolgreich zu absolvieren ist,
- Ziffer 11Identität des Sozialversicherungsträgers.