Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.04.2023

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Artikel VIII
Informationen zum Dienstverhältnis

  1. Absatz einsDie oder der Bedienstete ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über dessen wesentliche Aspekte zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der oder des Bediensteten,
    2. Ziffer 2
      Beginn des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses im Falle des richterlichen Vorbereitungsdienstes,
    4. Ziffer 4
      Dienstort,
    5. Ziffer 5
      welcher Beschäftigungsart die oder der Bedienstete zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema und welcher Gehaltsgruppe sie oder er zugeordnet wird,
    6. Ziffer 6
      Ausmaß der Auslastung,
    7. Ziffer 7
      Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    8. Ziffer 8
      das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,
    9. Ziffer 9
      die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    10. Ziffer 10
      ob und welche Ausbildung nach dem römisch II. Abschnitt des 1. Teils bis zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt erfolgreich zu absolvieren ist,
    11. Ziffer 11
      Identität des Sozialversicherungsträgers.
  2. Absatz 2Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3,, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  3. Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der oder dem Bediensteten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Staat, in dem die oder der Bedienstete verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,
    4. Ziffer 4
      allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
  4. Absatz 4Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Bediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249666