Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 76 d,

  1. Absatz eins,Der Monatsbezug und die Aufwandsentschädigung des Richters nach den Paragraphen 68 c, oder 170a gebühren im aliquoten Ausmaß, wenn
    1. Ziffer eins
      seine Auslastung nach den Paragraphen 75 e, 75 g, 76 a, 76 b, 76 e, oder 76f herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      er eine Teilauslastung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
    Diese Verminderung wird abweichend vom Paragraph 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach der Ziffer eins, oder 2 gilt.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung oder der Teilauslastung umfaßt die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 die nach Absatz eins, aliquotierten Bezüge, für den Zeitraum der gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 75 e, Absatz eins, Ziffer 2, ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
  3. Absatz 3,Paragraph 15 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 59, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Begriffes der Teilzeitbeschäftigung der Begriff der Teilauslastung treten.
  4. Absatz 4,Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den Paragraphen 75 e, 75 g, 76 a, 76 b, 76 e, oder 76f herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)

Anmerkung

Gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, auf Richteramtsanwärter anzuwenden (soweit allerdings auf Paragraph 76 b, verwiesen wird, kommt eine Anwendung nicht in Betracht)

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249651